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1.
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Unser Provisionsanspruch entsteht nach § 652 BGB, sobald aufgrund unseres Nachweises oder unserer Vermittlung ein Kauf - oder Pachtvertrag geschlossen wird. Unser Provisionsanspruch wird nicht dadurch berührt, daß der Vertrag zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen wird oder ein anderer als der ursprünglich angebotene Vertrag zustande kommt oder ein Vertrag geschlossen wird, der inhaltlich vom Angebot abweicht oder wenn im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten Vertrag weitere oder Folgeverträge zustande kommen. Unser Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn unsere Tätigkeit lediglich mitursächlich für das Zustandekommen eines Vertrages ist.
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2.
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Wird ein durch uns nachgewiesenes oder vermitteltes Objekt zunächst gemietet oder gepachtet, innerhalb von fünf Jahren danach gekauft, so ist hierfür die ortsübliche Provision zu zahlen, abzüglich der für den ersten Vertrag gezahlten Provision.
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3.
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Unser Provisionsanspruch bleibt bestehen, wenn der zustande gekommene Vertrag aufgrund eines Rücktrittsvorbehalts des Auftraggebers aufgelöst oder aus anderen in seiner Person liegenden Gründen rückgängig gemacht oder nicht erfüllt wird oder durch Eintritt auflösender Bedingungen erlischt. Wird der Vertrag erfolgreich angefochten, so ist unser Auftraggeber, wenn er den Anfechtungsgrund gesetzt hat, unserer Firma gegenüber zum Schadensersatz in voller Höhe der Gesamtprovision verpflichtet.
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4.
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Die Provision in Höhe des auf dem Exposé ausgewiesenen Satzes einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist mit Abschluss des Kauf- oder Pachtvertrages verdient und fällig und wird vom Käufer oder Pächter getragen.
Bei Kaufverträgen wird, sofern nicht anders festgelegt oder vereinbart, die Provision aus dem Kaufpreis berechnet.
Bei Landpachtverträgen eine Provision in Höhe von einer Jahrespacht fällig, jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
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5.
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Die in unseren Angeboten enthaltenen Angaben beruhen auf uns vom Anbieter erteilten Informationen. Wir bemühen uns, über die angebotenen Objekte möglichst richtige und vollständige Angaben zu erhalten, übernehmen jedoch für deren Richtigkeit und Vollständigkeit keine Haftung. Unsere Angebote sind freibleibend. Irrtümer, Auslassungen und Zwischenverkauf und -verpachtung bleiben vorbehalten. Schadensersatzansprüche sind uns gegenüber mit Ausnahme von vorsätzlichem und grob fahrlässigem Verhalten ausgeschlossen.
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6.
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Unsere Exposés und die darin enthaltenen Angaben sowie alle weiteren Mitteilungen über das Objekt und den Anbieter sind nur für den Empfänger des Exposés bestimmt. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Kommt infolge des Bruchs dieser Vertraulichkeit oder infolge der unbefugten Weitergabe des Exposés ein Vertrag mit einem Dritten zustande, so schuldet der Empfänger des Exposés unserer Firma einen Schadensersatz in Höhe der Gesamtprovision, die im Erfolgsfall angefallen wäre. Das gilt auch, wenn ein Vertrag mit einem Dritten zustande kommt mit dem der Empfänger des Exposés in einem besonders engen, persönlichen oder ausgeprägten wirtschaftlichen Verhältnis steht.
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7.
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Ist dem Empfänger des Exposés die durch uns nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages über das angebotene Objekt bereits bekannt, so hat er uns das unter Offenlegung der Informationsquelle innerhalb von fünf Tagen nach Zugang des Angebots schriftlich mitzuteilen und zu belegen. Erfolgt das nicht, so ist unser Nachweis ursächlich und begründet weiterhin unseren Provisionsanspruch. Spätere Angebote durch Dritte, auch wenn sie zu anderen Bedingungen erfolgen, ändern nichts an der Ursächlichkeit unseres Nachweises. Für den Fall, daß dem Empfänger ein durch uns nachgewiesenes Objekt später direkt oder durch Dritte noch einmal angeboten wird, ist er verpflichtet, dem Anbietenden gegenüber die durch uns erlangte Vorkenntnis geltend zu machen, das Angebot zurückzuweisen und uns unverzüglich schriftlich darüber zu informieren.
Vorkenntnis bezüglich eines Objektes, zu dem uns ein Makler-Alleinauftrag erteilt wurde, schließt die Pflicht zur Provisionszahlung nicht aus.
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8.
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Weitere Auskünfte zu den in unseren Exposés enthaltenen Angaben erteilen wir nur bei Unterzeichnung einer Provisionsbestätigung im Sinne von § 652 Abs. 1 BGB. Mit Unterzeichnung der Provisionsbestätigung können Objektbesichtigungen vereinbart und Einsichten in Grundbuch- und Katasterunterlagen genommen werden.
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9.
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Unserer Firma ist eine provisionspflichtige Tätigkeit auch für den anderen Teil gestattet.
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10.
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Der Empfänger des Exposés ist verpflichtet, uns zu allen Verhandlungen und zu jedem Vertragsabschluss hinzuzuziehen und uns dabei als ursächlich wirkende Immobilienfirma zu nennen sowie uns einfache Abschriften von abgeschlossenen Verträgen zu beschaffen.
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11.
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Individuell ausgehandelte Vertragsabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch unsere Firma.
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12.
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Für Rechts- und Steuerberatungen sowie für Finanzierungen und Objektbewertungen sind Berufsständler wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Bankfachleute, Gutachter u.a. Sachverständige zuständig.
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13.
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Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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14.
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Für Erfüllungsort und Gerichtsstand gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
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